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AutorenbildC Stricker

Bildung als Menschenrecht und körperliche Unversehrtheit als Grundrecht des Menschen

Aktualisiert: 11. Aug. 2020

Grundrecht Artikel 2

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.


Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen Artikel 26

1. Jeder hat das Recht auf Bildung. Die Bildung ist unentgeltlich, zum mindesten der Grundschulunterricht und die grundlegende Bildung. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch. Fach- und Berufsschulunterricht müssen allgemein verfügbar gemacht werden, und der Hochschulunterricht muss allen gleichermaßen entsprechend ihren Fähigkeiten offen stehen.


Beide Rechte laufen aktuell Gefahr, in einen Widerspruch zu geraten. Es gilt, mit geeigneten Konzepten dagegen zu steuern, um beides sicherzustellen.


Wie kann es gelingen beide Rechte sicherzustellen?

Vorbereitung der Lerngruppen:

Zunächst müssen die Bedürfnisse und Bedingungen sowohl der SchülerInnen als auch der Schule und Lehrkräfte evaluiert werden. Hierbei spielen die Lernvoraussetzungen der Kinder, aber auch der Freundeskreis, Betreuungsmöglichkeiten durch die Eltern, technische Ausstattung, räumliche Ausstattung und Voraussetzungen der Lehrkräfte eine Rolle. Gemeinsam mit allen Akteuren (SchülerInnen, Lehrkräfte, Eltern, Sozialpädagogen, usw.) können Lerngruppen zusammengestellt werden, um das Lernen auch unter den Pandemiebedingungen bestmöglich sicherzustellen. Eine Chance sehe ich in jahrgangsgemischten Lerngruppen, beispielsweise mit Geschwisterkindern, verwandten SchülerInnen, die sich ohnehin auch nachmittags sehen oder befreundeten SchülerInnen.

Sind die Lerngruppen zusammengestellt, können die Lehrkräfte nach ihren jeweiligen Möglichkeiten und Fähigkeiten zugeteilt werden. Wer übernimmt welche Gruppe zu welcher Uhrzeit? Es müssen Zeiten festgelegt werden, in welchen die Kinder Präsenzunterricht erhalten und in welchen die Kinder digital Unterstützung finden. Die Verknüpfung beider Elemente stellt sicher, dass jederzeit das Lernen mit Lernbegleitung fortgesetzt werden kann.

Für die Kinder und Lehrkräfte minimiert sich die Gefahr einer Ansteckung oder die Krankheit weiterzugeben, wenn Lernen in festen Gruppen mit nur einer Lehrkraft stattfindet, ausreichend Zeit zum Lüften ist und Abstand eingehalten wird. Selbst wenn es zu einem Krankheitsfall innerhalb der Schule käme, wird die Ausbreitung eingedämmt werden oder gar nicht erst stattfinden, da die Lerngruppen untereinander in keinem Kontakt stehen. Schulschließungen können hierdurch ebenso verhindert werden. Auch sind außerschulische Lernorte in Betracht zu ziehen, Wald- und Sporttage im Freien beispielsweise. Diese Maßnahmen dienen der Gesundheit und der Bildung und sind daher geeignet, um beide Rechte sicherzustellen.


Grundsätzlich sollte die Erhaltung der Gesundheit über allen anderen Bedürfnissen stehen, da wir ohne unserer Gesundheit keine Lernbegleitung oder Unterricht anbieten können. Dennoch gute Bildung zu ermöglichen ist machbar, bedarf aber des Umdenkens und neuer Konzepte. Unterricht im Gleichschritt und Buchseite für Buchseite abzuarbeiten ist jedenfalls nicht hilfreich, weder aus Bildungssicht noch aus gesundheitlichen Aspekten.


Schule muss wohl neu gedacht werden, um Recht auf Gesundheit und Recht auf Bildung gewährleisten zu können. Dabei ist zu beachten, dass beide Rechte Berücksichtigung finden. Auch wird Überforderung zu nichts führen. daher sind Freiwilligkeit und Innovation gefragt.


Ihre Frau Stricker





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